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Satzung des Vereins Figurentheater Stuttgart e.V.

Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 29. Juni 2017

Präambel

Es ist das Anliegen des „Figurentheater Stuttgart“ e.V., das zeitgenössische Figurentheater zu pflegen und zu fördern. Dabei reicht der Spannungsbogen vom Spiel mit der traditio­nel­len, gestalteten Theaterpuppe bis hin zu Formen eines Theaters, das die Auseinandersetzung von Figurenspiel mit anderen Formen der Darstellenden, der Bildenden Kunst, der Musik oder der Filmkunst sucht.

Insbesondere die Förderung der in Stuttgart und der Region arbeitenden KünstlerInnen macht sich der Verein zur Aufgabe. Dabei ist die Unterstützung gerade auch der Arbeit junger, professionell arbeitender KünstlerInnen ein besonderes Anliegen.

Daneben ist es Aufgabe, international renommierte KünstlerInnen nach Stuttgart zu holen, um den Austausch zwischen FigurenspielerInnen verschiedener Nationen zu intensivieren und internationale Kooperationen zu ermöglichen.

Mit dem FITZ! Zentrum für Figurentheater soll ein internationales Zentrum des Figuren­theaters gestaltet werden, in welchem die Mög­lich­keiten der Darstellung dieser besonderen Theaterform erforscht werden.

Gleichzeitig soll für das Figurentheater ein immer breiteres Publikum gewonnen werden.

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Figurentheater Stuttgart“ e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2       Zweck des Vereins

1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.

3      Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung des Theaters "FITZ! Zentrum für Figurentheater" in Stuttgart verwirklicht.

§ 3       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4       Mitgliedschaft

1      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, ausgenommen die Theaterleitung gemäß §16.

2      Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, wenn der Vorstand nicht bei seiner der Beitrittserklärung folgenden Sitzung die Beitrittserklärung zurückweist. Der Vorstand kann nur solche Personen oder Vereinigungen als Mitglieder aufnehmen, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind.
Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

3      Die Mitgliedschaft erlischt

1.    durch Tod;

2.    durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und mit einer Frist von mindestens drei Monaten dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;

3.    durch Ausschluss seitens des Vorstands aus wichtigem Grund nach Anhörung des Mitglieds. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem es ausgeschlossen worden ist, verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzu­nehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

§ 6       Mitgliedsbeitrag, Zuschüsse

1      Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.

2      Der Vorstand kann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Befreiung von der Beitragspflicht erteilen.

3      Der Verein deckt im Übrigen seine Aufwendungen durch Eintrittsgelder, sonstige Entgelte, Zuschüsse der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen.

§ 7       Verwendung von Vereinsmitteln

1      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.     die Mitgliederversammlung (§10)
2.     der Vorstand (§11)
3.     der Beirat (§12)
4.     die Findungskommission (§15)
5.     die Theaterleitung (§16)

§ 10     Mitgliederversammlung

1      Mindestens jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen sind. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Die Einberufung wird per einfachem Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt haben. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden, und sie müssen begründet sein.

2      Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.    Die Feststellung des jährlichen Rechnungsabschlusses.

2.    Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Theaterleitung und des Berichts der KassenprüferInnen.

3.    Die Entlastung des Vorstands, des Beirats und der KassenprüferInnen.

4.    Die Wahl des neuen Vorstands.

5.    Auf Antrag kann der Vorstand von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden, und er muss begründet sein.

6.    Die Wahl der KassenprüferInnen auf drei Jahre. Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Beirat angehören.

7.    Die Wahl der Mitglieder des Beirats (§12 Abs.1 Ziffer 2 und 4).

8.    Auf Antrag können die Mitglieder des Beirates gemäß §12, Absatz 1, Ziffern 2 und 4 von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden, und er muss begründet sein.

9.    Die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.

10.  Die Änderung der Satzung.

11.  Die Auflösung des Vereins (§19).

3      Der/die Vorsitzende des Vorstands, im Fall der Verhinderung seine Vertretung, leitet die Mitgliederversammlung.

4      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Beirat kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

5      Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen (§18), die Abwahl des Vorstands, die Abwahl der Mitglieder des Beirates gemäß §12, Absatz 1, Ziffern 2 und 4 oder die Auflösung des Vereins (§19) betreffen

6      Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Beiratsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 11     Vorstand

1      Der Vorstand besteht aus zwei Personen, nämlich aus dem/der Vorsitzenden und dem/der SchatzmeisterIn. Beide sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

2      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Zuerst ist der/die Vorsitzende, dann der/die SchatzmeisterIn in je einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

3      Der/die SchatzmeisterIn ist StellvertreterIn des/der Vorsitzenden.

4      Vorsitzende/r und SchatzmeisterIn vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis ist der/die Stellvertreterin befugt und verpflichtet, die Vertretung des Vereins nur dann auszuüben, wenn der/die Vorsitzende daran gehindert ist.

5      Der Vorstand legt den Geschäftsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie das Ergebnis der Rechnungsprüfung bis Ende April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Beirat vor.

§ 12     Beirat

1      Dem Beirat gehören an

1.    die Mitglieder des Vorstandes
2.    zwei Vereinsmitglieder
3.    die Theaterleitung
4.    bis zu vier kulturpolitisch oder künstlerisch Aktive
5.    ein Vertreter der Kulturverwaltung
6.    Vertreter der Gemeinderatsfraktionen. Diese werden auf die Dauer einer Wahlperiode des Gemeinderats von den jeweiligen Fraktionen benannt und können sich vertreten lassen.

2      Die Personen aus §12, Abs. 1, Ziffer 2 und 4 werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Personen aus §12, Abs. 1, Ziffer 5 und 6 müssen keine Vereinsmitglieder sein, die Theaterleitung (§12, Abs. 1, Ziffer 3) darf kein Mitglied sein.

3      Der/die Vorsitzende des Vorstands, im Fall der Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn, leitet die Sitzungen des Beirats.

§ 13     Aufgaben des Beirats

1      Der Beirat beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung (§10) zuständig ist.

2      Zu den Aufgaben gehört insbesondere:

1.    Feststellung des Wirtschaftsplanes:
Der Beirat hat für jedes Geschäftsjahr bis 31. Oktober des Vorjahres einen Wirtschaftsplan festzustellen.
Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben.
Die Haushaltsmittel sind künstlerisch verantwortlich, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Sie dürfen bei den einzelnen Zweckbestimmungen nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es erforderlich ist.

2.    Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn dadurch eine Erhöhung des vorgesehenen Zuschussbedarfs zu erwarten ist.

3.    Zustimmung zu Miet- und Pachtverträgen für eine längere Zeit als ein Jahr oder mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist.

4.    Zustimmung zur Führung von Aktivprozessen und zum Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von über EURO 5.000.

5.    Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Angelegenheiten.

6.    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Entscheidung über Neu- und Umbauten.

7.    Aufnahme von Darlehen.

3      Die Bestimmungen sind keine Beschränkungen i.S. des §64 BGB.

§ 14     Einberufung und Beschlussfassung des Beirats

1      Einberufung

1.    Der Beirat wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch dessen/deren StellvertreterIn, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einberufen.

2.    Der Beirat soll mindestens einmal jährlich tagen.

3.    Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe beantragt.

2      Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über eilige Angelegenheiten kann schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden.

3      Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 15     Findungskommission

1      Mitglieder der Findungskommission sind sämtliche Mitglieder des Beirates mit Ausnahme der Theaterleitung. Der Findungskommission obliegt die Wahl der Theaterleitung des „FITZ! Zentrum für Figurentheater“ sowie die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung, zur Nichtverlängerung, Kündigung oder Aufhebung des Vertrages des Vereins mit der Theaterleitung.

2      Die Findungskommission wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen/deren Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstandes mit angemessener Frist einberufen. Im Falle der beabsichtigten Kündigung, Aufhebung, Verlängerung oder des Auslaufens des Vertrages der Theaterleitung mit dem Verein ist die Findungskommission spätestens 18 Monate vor dem Termin der Beendigung des Vertrages einzuberufen. Im Falle der Wahl einer neuen Theaterleitung ist die Findungskommission zur Vorbereitung der Ausschreibung der Stelle des Theaterleiters/der Theaterleiterin und zur Vorbereitung eines etwaigen Vertragsabschlusses spätestens 18 Monate vor Beendigung des Vertrages mit der alten Theaterleitung einzuberufen.

3      Sollte eine Einberufung innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen nicht möglich sein, insbesondere im Falle einer außerordent­lichen fristlosen Kündigung, aber auch im Falle anderer Hinderungsgründe, kann die Beschlussfassung der Findungs­kommission im Umlaufverfahren erfolgen. Textform gemäß §126 b BGB genügt. Beschlussfähigkeit der Findungskommission ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Findungskommission ihr Votum per Textform abgibt oder bei der Beschlussfassung persönlich anwesend ist.

4      Beschlüsse der Findungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

5      Über jede Sitzung der Findungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 16     Theaterleitung

1      Die von der Findungskommission gewählte Theaterleitung ist zur organisatorischen und künstlerischen Leitung des Theaters ermächtigt.

2      Die Theaterleitung entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in künstlerischer Freiheit über den Spielplan und schließt Verträge mit dem Personal (einschließlich Gastkünstler) ab.

3      Verträge der Theaterleitung mit dem Personal, deren Laufzeit über das Ende der Laufzeit ihres eigenen Vertrages hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Alle übrigen Verträge der Theaterleitung mit dem Personal sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

4      Für den künstlerischen Bereich einschließlich der damit verbundenen organisatorischen und technischen Belange reicht sie zu einem vom Vorstand festgelegten Termin ihren Wirtschaftsplanentwurf ein.

5      Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Hausleitung im "FITZ! Zentrum für Figurentheater" wahr.

6      Einzelheiten, auch die Dauer der Anstellung, regelt der Arbeitsvertrag für die Theaterleitung.

§ 17     Rechnungsprüfung

1             Die öffentlichen Zuschussgeber sind berechtigt, die Rechnungsunterlagen einzusehen und die Jahresrechnung zu prüfen.

2             Der/die SchatzmeisterIn hat jährlich einen Rechnungsabschluss sowie einen Bericht anzufertigen, der von zwei Kassenprüfer/Innen geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Bericht der KassenprüferInnen bildet die Grundlage für die Entlastung des Schatzmeisters /der Schatzmeisterin durch die Mitgliederversammlung.

3             Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

§ 18     Satzungsänderungen

Änderungsanträge müssen den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 19     Auflösung des Vereins

1      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2      Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.