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2. September 2021

Corona-Verordnung BW FAQ

Erläuterungen zu den aktuellen Regelungen für den Kunst- und Kulturbereich

- Stand 25. August 2021 -

Die wichtigsten Informationen zur Corona-Verordnung:

https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrieb/faq-kulturbetrieb/

(...)

3. Anzahl von Besucherinnen und Besuchern bei Kulturveranstaltungen

Wenn das Hygienekonzept einer Veranstaltung sicherstellt, dass ausschließlich immunisierte und getestete Personen Zugang zu ihr haben und dass die Maskenpflicht gemäß § 3 der Corona-Verordnung strikt beachtet wird, kann bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Personen die volle Kapazität an Besucherinnen und Besuchern ausgeschöpft werden, auch wenn damit der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. (...)

Beschäftigte und Mitwirkende der Veranstaltung (z. B. die Künstlerinnen und Künstler auf der Bühne) werden bei der Ermittlung der zulässigen Besucherzahl nicht mitgezählt.

4. Nachweise von 3G bei Kulturveranstaltung

Nicht-immunisierte Personen (also Menschen, die bislang nicht doppelt geimpft und nicht von einer Corona-Erkrankung genesen sind) dürfen nur an einer Veranstaltung teilnehmen, wenn sie einen Testnachweis vorlegen.

Es genügt ein Antigen-Schnelltest. Ein PCR-Test kann ebenfalls vorgelegt werden, ist aber nicht erforderlich. Die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung darf im Fall eines Antigen-Tests nicht älter sein als 24 Stunden. Bei einem PCR-Test darf sie maximal 48 Stunden zurückliegen.

Kinder unter 6 Jahren oder Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gelten als getestet. Schülerinnen und Schüler der Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden weiterführenden Schule (z.B. Gymnasien oder Realschulen) oder einer beruflichen Schule gelten ebenfalls als getestet und müssen lediglich einen Schülerausweis oder ein anderes geeignetes Dokument (z. B. Kopie des letzten Jahreszeugnis, Schüler-Abo) vorlegen. Soweit aufgrund besonderer Umstände Schülerinnen und Schüler aktuell noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann der Nachweis auch aufgrund ihres nachgewiesenen Alters (z.B. durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) oder aufgrund ihres Erscheinungsbildes erbracht werden.

Immunisierte Personen (also Menschen, die doppelt geimpft oder genesen sind) müssen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen.

Die Durchführung einer Veranstaltung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher möglich. Veranstalter sind also zur Kontrolle der Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise verpflichtet.

5. Maskenpflicht bei Veranstaltung

Innerhalb geschlossener Räume muss grundsätzlich (auch am Platz) eine medizinische Maske getragen werden.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Corona-Verordnung kann vom Tragen einer medizinischen Maske abgesehen werden, wenn es aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist (z. B. bei der Nahrungsaufnahme während der Kinovorstellung oder bei ähnlichen Veranstaltungen) oder wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen (z. B. Plexiglasscheibe) gegeben ist.

6. Infos zu Datenerhebung

Wer eine Veranstaltung abhält, hat eine Datenverarbeitung nach § 8 der Corona-Verordnung durchzuführen. Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung nicht vorgesehen.

Datenverarbeitung bedeutet, dass die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher einer Veranstaltung dokumentiert werden müssen. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, sofern vorhanden, die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen.

Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung nicht teilnehmen.