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Satzung des Vereins Figurentheater Stuttgart e.V.

Beschlossen bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Juli 2026

Inhalt

Präambel 2

 

 

 

Präambel

Es ist das Anliegen des „Figurentheater Stuttgart“ e.V., das zeitgenössische Figurentheater zu pflegen und zu fördern. Dabei reicht der Spannungsbogen vom Spiel mit der traditionellen, gestalteten Theaterpuppe bis hin zu Formen eines Theaters, das die Auseinandersetzung von Figurenspiel mit anderen Formen der Darstellenden, der Bildenden Kunst, der Musik oder der Filmkunst sucht.

Insbesondere die Förderung der in Stuttgart und der Region arbeitenden Künstler*innen macht sich der Verein zur Aufgabe. Dabei ist die Unterstützung gerade auch der Arbeit junger, professionell arbeitender Künstler*innen ein besonderes Anliegen.

Daneben ist es Aufgabe, international renommierte Künstler*innen nach Stuttgart zu holen, um den Austausch zwischen Figurenspieler*innen verschiedener Nationen zu intensivieren und internationale Kooperationen zu ermöglichen.

Mit dem FITZ Zentrum für Figurentheater soll ein internationales Zentrum des Figurentheaters gestaltet werden, in welchem die Möglichkeiten der Darstellung dieser besonderen Theaterform erforscht werden.

Gleichzeitig soll für das Figurentheater ein immer breiteres Publikum gewonnen werden.

§ 1.                   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Figurentheater Stuttgart“ e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2.                   Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung des Theaters "FITZ Zentrum für Figurentheater" in Stuttgart verwirklicht. Das FITZ Zentrum für Figurentheater konzipiert und führt Veranstaltungen im Bereich der Darstellenden Kunst durch.
  4. Grundwerte des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Die Vereinsarbeit gründet sich auf die Werte Vielfalt, Toleranz, Pluralität, gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung.

Der Verein duldet in der Vereinsarbeit keine Diskriminierung insbesondere auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, der Religion und Weltanschauung, des Lebensalters, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, dem äußeren Erscheinungsbild oder der sozialen Herkunft oder Stellung.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das generelle Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 3.                   Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4.                   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, ausgenommen die Theaterleitung gemäß §16.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme in den Verein kann durch einen Aufnahmeantrag beantragt werden, wobei Textform genügt.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag in der Regel binnen vier Wochen nach sachlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Vereinssatzung (insbesondere dem Zweck und den Werten des Vereins). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung in Textform gegenüber dem Beirat Berufung eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Eine Zurückweisung ist nicht zu begründen.
  5. Mitglied im Verein kann nur sein, wer sich zu den in der Präambel und in § 2 Abs. 4 genannten Grundwerten des Vereins bekennt und diese auch erfüllt.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod;
    2. durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und mit einer Frist von mindestens drei Monaten dem Vorstand gegenüber zu erklären ist;
    3. durch Ausschluss (§ 5).

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem es ausgeschlossen worden ist, verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5.                   Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat und/oder der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die in der Präambel und in § 2 Abs. 4 dieser Satzung genannten Grundwerte des Vereins verstößt.
  2. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
  3. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

§ 6.                   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

§ 7.                   Mitgliedsbeitrag, Zuschüsse

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
  2. Der Vorstand kann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Befreiung von der Beitragspflicht erteilen.
  3. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres in den Verein ein, wird der Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr anteilig nach vollen Monaten der Mitgliedschaft berechnet.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Neumitglieder verpflichten sich mit ihrem Aufnahmeantrag, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Für bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung aufgenommene Mitglieder bleibt eine abweichende Zahlungsweise zulässig, soweit sie bisher vereinbart war.
  5. Gebühren und Kosten, die aufgrund einer fehlerhaften Bankverbindung, mangelnder Deckung oder Widerspruch gegen die Lastschrift entstehen, sind vom jeweiligen Mitglied zu tragen.
  6. Der Verein deckt im Übrigen seine Aufwendungen durch Eintrittsgelder, sonstige Entgelte, Zuschüsse der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen.

§ 8.                   Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9.                   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10.              Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§11)
  2. der Vorstand (§12)
  3. der Beirat (§13)
  4. die Findungskommission (§16)
  5. die Theaterleitung (§17)

§ 11.              Mitgliederversammlung

  1. Mindestens jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der auch alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen sind. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten. Sofern keine gültige E-Mailadresse vorliegt, erfolgt die Einberufung per einfachem Brief.
  2. Es ist auch möglich virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen durchzuführen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Bei hybriden Mitgliederversammlungen wird die Videokonferenz der Präsenzversammlung hinzugeschaltet. Ein Anspruch auf Durchführung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung besteht nicht.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Die Feststellung des jährlichen Rechnungsabschlusses.
    2. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, der Theaterleitung und des Berichts der Kassenprüfer*innen.
    3. Die Entlastung des Vorstands.
    4. Die Wahl des neuen Vorstands.
    5. Auf Antrag kann der Vorstand von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden, und er muss begründet sein.
    6. Die Wahl der Kassenprüfer*innen auf drei Jahre. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Beirat angehören.
    7. Die Wahl der Mitglieder des Beirats (§13 Abs.1 Ziffer 2 und 4).
    8. Auf Antrag können die Mitglieder des Beirates von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden, und er muss begründet sein.
    9. Die Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.
    10. Die Änderung der Satzung.
    11. Die Auflösung des Vereins (§21).
  4. Der*die Vorsitzende des Vorstands, im Fall der Verhinderung seine Vertretung, leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Beirat kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  6. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen (§20), die Abwahl des Vorstands, die Abwahl der Mitglieder des Beirates oder die Auflösung des Vereins (§21) betreffen. In diesen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 12.              Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich aus dem*der Vorsitzenden, dem*der Schatzmeister*in und ggf. dem übrigen Vorstand. Alle sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
  2. Eine Vereinsmitgliedschaft des Vorstands ist obligatorisch.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Zuerst ist der*die Vorsitzende, dann der*die Schatzmeister*in in je einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
  4. Der*die Schatzmeister*in ist Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wurden und das Amt übernommen haben.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, bleibt der Vorstand im Übrigen im Amt. Die Nachwahl eines Ersatzmitglieds erfolgt für die restliche Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Wahl eines Nachfolgers übernimmt das verbleibende Vorstandsmitglied dessen Aufgaben kommissarisch.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis ist der*die Stellvertreter*in und ggf. weitere Vorstandsmitglieder befugt und verpflichtet, die Vertretung des Vereins nach außen nur dann auszuüben, wenn der*die Vorsitzende daran gehindert ist.
  8. Der Vorstand legt den Geschäftsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie das Ergebnis der Rechnungsprüfung bis Ende Juli des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem Beirat zur Überprüfung und Freigabe vor.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sofern er sich keine Geschäftsordnung gegeben hat, richtet sich die Ladung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes nach diesem Absatz und den Regeln der Mitgliederversammlung in dieser Satzung, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, jederzeit eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Sofern diese Zahl trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erreicht ist, ist der Vorstand nach einer erneuten ordnungsgemäßen Ladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Der Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Es ist auch möglich virtuelle oder hybride Vorstandssitzungen durchzuführen. Der Vorstand bzw. das ladende Vorstandsmitglied entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Vorstandsmitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Vorstandssitzungen finden in einer nur für Vorstandsmitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Bei hybriden Vorstandssitzungen wird die Videokonferenz der Präsenzversammlung hinzugeschaltet.
  12. Daneben können Beschlüsse des Vorstands auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

§ 13.              Beirat

  1. Dem Beirat gehören an
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. vier Vereinsmitglieder, nach Möglichkeit zwei künstlerisch Aktive
    3. die Theaterleitung
    4. bis zu vier kulturpolitisch Aktive
  2. Die Personen aus §13, Abs. 1, Ziffer 2 und 4 werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Theaterleitung (§13, Abs. 1, Ziffer 3) darf kein Mitglied sein.
  3. Der*die Vorsitzende des Vorstands, im Fall der Verhinderung sein/ihre Stellvertreter*in, leitet die Sitzungen des Beirats.
  4. Für die Abberufung der Beiratsmitglieder gilt § 27 BGB entsprechend.

§ 14.              Aufgaben des Beirats

  1. Der Beirat beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung (§10) zuständig ist.
  2. Zu den Aufgaben gehört insbesondere:
    1. Feststellung des Wirtschaftsplanes:
    2. Der Beirat hat für jedes Geschäftsjahr bis 31. Oktober des Vorjahres einen Wirtschaftsplan festzustellen.
    3. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben.
    4. Die Haushaltsmittel sind künstlerisch verantwortlich, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. Sie dürfen bei den einzelnen Zweckbestimmungen nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es erforderlich ist.
    5. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn dadurch eine Erhöhung des vorgesehenen Zuschussbedarfs zu erwarten ist.
    6. Zustimmung zu Miet- und Pachtverträgen für eine längere Zeit als ein Jahr oder mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist.
    7. Zustimmung zur Führung von Aktivprozessen und zum Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von über EURO 5.000.
    8. Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallenden Angelegenheiten.
    9. Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Entscheidung über Neu- und Umbauten.
    10. Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen.
    11. Überprüfung und Freigabe des Geschäftsberichts und des jährlichen Rechnungsabschlusses.
    12. Endgültige Entscheidung über Mitgliedsaufnahmeanträge, falls der Vorstand diese abgelehnt hat und dagegen Einspruch eingelegt wurde (§ 4 Absatz 4).
  3. Die Bestimmungen sind keine Beschränkungen i.S. des §64 BGB.

 

§ 15.              Einberufung und Beschlussfassung des Beirats

  1. Einberufung
    1. Der Beirat wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch dessen/deren Stellvertreter*in, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einberufen.
    2. Der Beirat soll mindestens einmal jährlich tagen.
    3. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe beantragt.
  2. Der Beirat fasst Beschlüsse grundsätzlich in Beiratssitzungen. Es ist auch möglich virtuelle oder hybride Beiratssitzungen durchzuführen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Beiratsmitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Beiratssitzungen finden in einer nur für Beiratsmitglieder zugänglichen Videokonferenz statt. Bei hybriden Beiratssitzungen wird die Videokonferenz der Präsenzversammlung hinzugeschaltet.
  3. Daneben können Beschlüsse des Beirats entsprechend § 12 Abs. 12 dieser Satzung auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren).
  4. Bei eiligen Angelegenheiten hat der Vorstand die für alle Beiratsmitglieder sinnvollste Sitzungsform bzw. Beschlussfassung gem. Abs. 2 und 3 zu wählen.
  5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 16.              Findungskommission

  1. Der Findungskommission obliegt die Wahl der Theaterleitung des „FITZ Zentrum für Figurentheater“ sowie die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung, zur Nichtverlängerung, Kündigung oder Aufhebung des Vertrages des Vereins mit der Theaterleitung.
  2. Die Findungskommission setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Beirates mit Ausnahme der Theaterleitung. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei vom Vorstand zu benennende, externe Sachverständige in die Findungskommission berufen.
  3. Zudem beruft der Vorstand unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Förderbedingungen die vom jeweiligen Förderer benannten Vertreter als weitere Mitglieder der Findungskommission. Die Wahl der Theaterleitung gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung dieser Vertreter, sofern der Förderer zum Zeitpunkt der Wahl eine institutionelle Förderung des Vereins gewährt.
  4. Die Findungskommission wird von dem*der Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen/deren Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstandes mit angemessener Frist einberufen. Im Falle der beabsichtigten Kündigung, Aufhebung, Verlängerung oder des Auslaufens des Vertrages der Theaterleitung mit dem Verein ist die Findungskommission spätestens 18 Monate vor dem Termin der Beendigung des Vertrages einzuberufen. Im Falle der Wahl einer neuen Theaterleitung ist die Findungskommission zur Vorbereitung der Ausschreibung der Stelle des Theaterleiters/der Theaterleiterin und zur Vorbereitung eines etwaigen Vertragsabschlusses spätestens 18 Monate vor Beendigung des Vertrages mit der alten Theaterleitung einzuberufen.
  5. Sollte eine Einberufung innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen nicht möglich sein, insbesondere im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, aber auch im Falle anderer Hinderungsgründe, kann die Beschlussfassung der Findungskommission im Umlaufverfahren erfolgen. Textform gemäß §126 b BGB für die Beschlussfassung genügt. Beschlussfähigkeit der Findungskommission ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Findungskommission ihr Votum per Textform abgibt oder bei der Beschlussfassung persönlich anwesend ist.
  6. Beschlüsse der Findungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Über jede Sitzung der Findungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 17.              Theaterleitung

  1. Die von der Findungskommission gewählte Theaterleitung ist zur organisatorischen und künstlerischen Leitung des Theaters ermächtigt.
  2. Die Theaterleitung entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in künstlerischer Freiheit über den Spielplan und schließt Verträge mit dem Personal (einschließlich Gastkünstler) ab.
  3. Verträge der Theaterleitung mit dem Personal, deren Laufzeit über das Ende der Laufzeit ihres eigenen Vertrages hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Alle übrigen Verträge der Theaterleitung mit dem Personal sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
  4. Für den künstlerischen Bereich einschließlich der damit verbundenen organisatorischen und technischen Belange reicht sie zu einem vom Vorstand festgelegten Termin ihren Wirtschaftsplanentwurf ein.
  5. Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Hausleitung im "FITZ Zentrum für Figurentheater" wahr.
  6. Einzelheiten, auch die Dauer der Anstellung, regelt der Arbeitsvertrag für die Theaterleitung.

§ 18.              Haftung

  1. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz. Die übrigen Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das ehrenamtliche Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte/n.
  2. Für den Beirat und die Findungskommission gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 19.              Rechnungsprüfung

  1. Die öffentlichen Zuschussgeber sind berechtigt, die Rechnungsunterlagen einzusehen und die Jahresrechnung zu prüfen.
  2. Der*die Schatzmeister*in hat jährlich einen Rechnungsabschluss sowie einen Bericht anzufertigen, der von zwei Kassenprüfer*innen geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Bericht der Kassenprüfer*innen bildet die Grundlage für die Entlastung des/der Schatzmeister*in durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

§ 20.              Satzungsänderungen

Änderungsanträge müssen den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform zur Kenntnis gebracht werden. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 21.              Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Stuttgart zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.