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1. September 2020

Diesel Euro 5

Stadt und Polizei kontrollieren Diesel-Verkehrsverbot

Wer nicht unter eine Ausnahme fällt oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzt, darf mit seinem betroffenen Diesel in der genannten Zone nicht fahren oder parken. Die Landeshauptstadt und die Polizei sind a dafür zuständig, die Einhaltung des Diesel Verkehrsverbots zu überwachen. Die Kontrollen erfolgen seit Anfang Oktober.

Das neue Diesel-5/V-Verkehrsverbot gilt zusätzlich zum seit Januar 2019 bestehenden stadtweiten Diesel-Verkehrsverbot für Fahrzeuge der Euronorm 4/IV und schlechter. Die Polizei hat das neue Verkehrsverbot ebenso wie das bestehende im Rahmen ihrer üblichen Verkehrskontrollen im Blick.

Die Bußgeldstelle wird zum selben Zeitpunkt damit beginnen, Verstöße gegen das Diesel-5/V-Verkehrsverbot zu ahnden: Sämtliche Vorgänge, die in den Bearbeitungslauf der Bußgeldstelle gelangen – darunter fallen beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße, Fahren über eine rote Ampel oder Parkverstöße – werden dann über die Ermittlung der Schadstoffklasse auch auf einen Verstoß gegen das Diesel-Verkehrsverbot überprüft.

Der Verstoß gegen das zonale Verkehrsverbot sowohl in der kleinen wie auch in der großen Umweltzone wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 108,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister.

Die Stadt weist die Verkehrsteilnehmer darauf hin, sich entsprechend den Vorgaben des Luftreinhalteplans an das Diesel-Verkehrsverbot zu halten.

Weitere Informationen gibt es unter www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot. Dort finden sich auch die Regelungen zu den Ausnahmen.

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